Geschrieben von

Mike Wegmüller

Der European Accessibility Act (EAA) gilt in der Europäischen Union seit dem 28. Juni 2025. Er legt Anforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen fest, darunter E-Commerce. Wir beantworten die wichtigsten Fragen und zeigen, wann auch Schweizer Unternehmen betroffen sein können. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Mit dem European Accessibility Act (EAA) versucht die Europäische Union und deren Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass alltägliche Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen zugänglich sind. Das Barrierefreiheit-Gesetz ist notwendig, um die Teilnahme aller Menschen an der Gesellschaft zu ermöglichen (Stichwort Inklusion). Das Gesetz betrifft auch digitale Produkte wie Websites oder Applikationen.
Schätzungsweise 20 bis 25% aller Menschen profitieren von der Web-Barrierefreiheit. Nicht nur Besucher mit Sehschwäche, Farbfehlsichtigkeit oder Gehörlosigkeit, sondern auch Menschen mit motorischen Beeinträchtigungen, Angstzuständen oder Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Oder auch Menschen, welche einfach nur müde oder abgelenkt sind. Der European Accessibility Act soll dabei helfen, dass keine Menschen von der Nutzung von Produkten und Services ausgeschlossen werden.
Der European Accessibility Act gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Im digitalen Bereich gehören dazu unter anderem E-Commerce-Dienstleistungen, Verbraucherbanking, E-Books, elektronische Kommunikation sowie bestimmte digitale Angebote im Personenverkehr und beim Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten.
Nicht jede Unternehmenswebsite fällt automatisch in den Anwendungsbereich. Entscheidend ist, welche Dienstleistung gegenüber Verbrauchern angeboten wird, in welchem Markt das Angebot verfügbar ist und ob eine gesetzliche Ausnahme greift.
Für Mikrounternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sieht die Richtlinie eine Ausnahme vor. Als Mikrounternehmen gelten Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Die konkrete Umsetzung erfolgt über das nationale Recht der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten.
Auch ein Schweizer Unternehmen kann betroffen sein, wenn es eine vom EAA erfasste Dienstleistung für Verbraucher im EU-Markt anbietet. Ob die Anforderungen gelten, hängt vom konkreten Angebot, vom Zielmarkt, vom nationalen Recht des betroffenen EU-Staats und von möglichen Ausnahmen ab. Eine blosse Abrufbarkeit der Website aus der EU genügt nicht für jede pauschale Aussage.
Die Richtlinie sieht für Mikrounternehmen, die Dienstleistungen erbringen, eine Ausnahme vor. Dafür müssen weniger als zehn Personen beschäftigt sein und Jahresumsatz oder Jahresbilanz dürfen höchstens zwei Millionen Euro betragen. Da die Umsetzung über nationales Recht erfolgt und weitere Ausnahmen oder Übergangsregeln möglich sind, sollte der Einzelfall geprüft werden. Unabhängig davon verbessert Barrierefreiheit die Nutzung für viele Menschen.
Für eine belastbare Umsetzung müssen die relevanten Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 berücksichtigt und geprüft werden. Dazu gehören unter anderem:
Eine professionelle Prüfung kombiniert automatisierte Tests mit manueller Bedienung per Tastatur und Screenreader. Als Webagentur für Barrierefreiheit bieten wir eine kostenlose erste Analyse deiner Website an.

Mike Wegmüller

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